BAO: § 148, § 299
VwGH 25. 4. 2019, Ro 2019/13/0014
Bei einem Prüfungsauftrag gem § 148 BAO handelt es sich um einen Bescheid. Adressat dieses Bescheids ist nicht das in ihm genannte Prüfungsorgan, sondern der zu prüfende Abgabepflichtige; diesem gegenüber begründet der Bescheid Pflichten, nämlich die Prüfung zu dulden (§ 141 BAO; vgl zB Ritz, BAO6, § 148 Tz 3).

