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Land- und Forstwirtschaft, Umsatzsteuerpauschalierung erfasst Betriebsübertragung nicht (Vorsteuerabzug möglich)

Judikatur-AusleseDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2019/515ÖStZ 2019, 380 Heft 14 v. 31.7.2019

UStG 1994: § 22 (§§ 3 Abs 2 und 12 Abs 15)

VwGH 31. 1. 2019, Ro 2017/15/0013

Die umsatzsteuerrechtliche Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben nach § 22 UStG beruht nunmehr auf den Art 295 bis 305 der MwStSystRL, 2006/112/EG . Dort ist eine Pauschalregelung in Bezug auf den Vorsteuerabzug vorgesehen. Die Pauschalregelung gilt nur für die Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und die Erbringung landwirtschaftlicher Dienstleistungen, wie sie - soweit die MwStSystRL betroffen ist - in Art 295 iVm den Anhängen VII und VIII festgelegt sind. Das Richtlinienrecht lässt daher für die Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs, soweit es sich nicht nur um die Übertragung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Getreide etc) handelt, eine Pauschalierung nicht zu. Damit folgt aber jedenfalls aus dem Gebot der richtlinienkonformen Interpretation von in Umsetzung der Richtlinie ergangenem nationalen Recht, dass die Veräußerung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht von der Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 erfasst ist (vgl Ruppe/Achatz, UStG5, § 22 Tz 10, mit Hinweis auf Schwaiger, SWK 2004, S 546). Das gilt in gleicher Weise für die der Betriebsveräußerung iSd § 3 Abs 2 UStG 1994 gleich zu haltende unentgeltliche Betriebsübertragung. Diese ist somit nach den allgemeinen Regeln des UStG 1994 zu erfassen und zu besteuern, sodass die auf die unentgeltliche Übertragung entfallende Steuer auf der Grundlage des § 12 Abs 15 UStG in Rechnung gestellt und vom Übernehmer als Vorsteuer abgezogen werden kann.

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