Fiktive Anschaffungskosten dienten als Bemessungsgrundlage für die Abschreibung im außerbetrieblichen Bereich. Pröll setzt sich mit der Auffassung auseinander, dass fiktive Anschaffungskosten und gemeiner Wert (Verkehrswert) zwei Seiten ein und derselben Medaille seien. Gravierende Unterschiede zwischen den Wertmaßstäben würden zur Sachverständigenfalle.

