In einem besonders gelagerten Ausnahmefall habe das BFG die (eingeschränkte) Einbeziehung auch des Ertragswerts in den Aufteilungsschlüssel zwischen betrieblich und privat genutzten Gebäudeteilen als sachgerecht angesehen. Der VwGH habe dieser Berechnungsmethode eine Absage erteilt.

