Das BFG erkennt auf der Grundlage des Urteiles des EuGHs aus 2016, dass die Gesetzesänderung des BBG 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und den Dienstleistungsunternehmen die Energieabgabenvergütung auch für Zeiträume nach dem 1. 2. 2011 weiterhin zusteht.