Der Verkauf von Liegenschaften an eine konzernmäßig verbundene GmbH erfolgte zu einem nicht fremdüblichen, zu niedrigen Preis und es kam zur Hinzurechnung einer verdeckten Ausschüttung. Das BFG hatte zu beurteilen, ob die verdeckte Ausschüttung direkt einem nur mittelbaren Gesellschafter zugerechnet werden könne, wenn dieser von der Vorteilszuwendung profitiert, oder ob die Zurechnung stets bloß an den unmittelbaren Anteilsinhaber zu erfolgen habe.

