Eine nichtselbständig tätige Dramaturgin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend, denen die berufliche Veranlassung teilweise fehlte, weshalb sie nicht anerkannt wurden.
Eine nichtselbständig tätige Dramaturgin machte in ihrer Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten geltend, denen die berufliche Veranlassung teilweise fehlte, weshalb sie nicht anerkannt wurden.
