Die ertragsteuerliche Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei schlage bei jenen Tätigkeiten, für welche die Liebhabereivermutung gilt, auch auf die Umsatzsteuer durch. Wurde für verjährte Zeiträume ein Vorsteuerabzug bescheidmäßig zugestanden, stelle sich die Frage, ob eine Korrektur im ersten nicht verjährten Zeitraum zulässig sei.