Der EuGH fordere einen Ausgleich des finanziellen Schadens in Fällen einer verspäteten Erstattung von Vorsteuern: Ein Ausgleich des Verspätungsschadens durch Verzugszinsen sei im Sinn der Kostenneutralität der Mehrwertsteuer in der Unternehmerkette geboten. Der VwGH verneine dagegen einen Schadensausgleich durch Beschwerdezinsen nach § 205a BAO. Verzugszinsen nach § 1000 und § 1333 ABGB können dagegen den Verspätungsschaden ausgleichen. Die Zivilgerichte hätten bei Amtshaftungsklagen die Rechtsprechung des EuGH umzusetzen. Ein effizienter Rechtsschutz werde so im Sinn des Rechtsstaatsprinzips erreicht.