Ab dem 2. Mai 2018 können Verpflichtete einfache und erweiterte Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal des Bundes abrufen. § 17 WiEReG sieht vor, dass kostendeckende Nutzungsentgelte für die Einsicht in das Register zu verrechnen sind. Es besteht die Möglichkeit, das Nutzungsentgelt pauschal für ein bestimmtes Kontingent von Auszügen oder mittels Einzelverrechnung für jeden Auszug zu entrichten. Die Höhe der Nutzungsentgelte wurde mit Verordnung des BMF zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV) festgelegt: