Eine GmbH verpflichtete sich im Geschäftsführervertrag mit ihrem (wesentlich beteiligten) Gesellschafter-Geschäftsführer zur Tragung der im Rahmen der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Reisespesen. Zu diesem Zweck stellte sie dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Kraftfahrzeug zur Verfügung. Die Kosten für dessen Privatnutzung waren vom Gesellschafter-Geschäftsführer zu ersetzen. Bei der Selbstberechnung der Kommunalsteuer für das Jahr 2015 berücksichtigte die GmbH die Kosten für dieses Fahrzeug nicht.