Der VwGH habe dem BFG sowie der Finanzverwaltung widersprochen und Verbindlichkeiten nicht als Kapitalanlagen eingestuft. Der Verlust aus einem betrieblichen Fremdwährungskredit sei damit ohne Kürzung von der Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage absetzbar. Marschner analysiert das VwGH-Erkenntnis und behandelt die Frage der steuerlichen Nichteinordnung von Fremdwährungskrediten unter die Besteuerung von Kursgewinnen.