Kürzlich hat das IASB beschlossen, die Auslegung der Folgebewertungsregeln für modifizierte finanzielle Verbindlichkeiten klarzustellen. Effekte aus der Anpassung der vertraglichen Bedingungen einer Schuld sind stets vollumfänglich erfolgswirksam zu erfassen und die modifizierte Verbindlichkeit mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz über die Restlaufzeit fortzuschreiben.