In jüngerer Zeit musste sich der OGH in drei Entscheidungen mit der Frage auseinandersetzen, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 52 AktG bzw § 82 GmbHG) auf die Sicherheitenbestellung von Gesellschaftern oder Dritten hat. Die Ausführungen des HöchstG geben Anlass, sich damit näher zu befassen.