Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 20101 wurde in § 109b EStG bezüglich bestimmter Zahlungen in das Ausland eine grundsätzliche Verpflichtung zur gesonderten Mitteilung an die zuständige Abgabenbehörde normiert. Im nachfolgenden Beitrag sollen die gesetzlichen Ausnahmetatbestände von dieser Meldungsverpflichtung näher analysiert werden.