KStG: § 9 Abs 6
VwGH 27. 11. 2017, Ro 2017/15/0010
Scheiden nicht unbeschränkt steuerpflichtige Gruppenmitglieder aus der Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) aus, ist gem § 9 Abs 6 Z 6 KStG im Jahr des Ausscheidens beim inländischen Gruppenträger bzw Gruppenmitglied eine Nachversteuerung im Ausmaß aller zugerechneten, im Ausland nicht verrechneten Verluste vorzunehmen. Hinsichtlich des Zeitpunktes dieser Zurechnung ist davon auszugehen, dass das Ausscheiden in jenem Wirtschaftsjahr (in der letzten Sekunde) erfolgt, in welchem betreffend diese Beteiligungskörperschaft noch die Wirkungen der Gruppenbesteuerung anzuwenden sind.