In seinem Urteil in der Rs Hamamatsu (C-529/16 ) habe der EuGH entschieden, dass Anpassungen des ursprünglich in Rechnung gestellten (und angegebenen) Zollwerts nur aufgrund bestimmter Gründe möglich seien. Da die Anpassung des Zollwerts nicht zu diesen Gründen gehöre, führten diese Anpassungen nicht zu einer Änderung des ursprünglichen Zollwerts. Die Autoren betrachten die praktischen Konsequenzen.