Mit Anfang 2018 ist die Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 8 EStG wirksam geworden; insb Spendenorganisationen und Kirchen müssen nunmehr Daten an das Finanzamt übermitteln, wenn die Zahlungen in der jeweiligen Steuerveranlagung berücksichtigt werden sollen. Im Schrifttum wurden bezüglich dieser Übermittlungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht.1 Im folgenden Beitrag soll die einschlägige Judikatur des VfGH dazu dargestellt und zu den Bedenken Stellung genommen werden.