Strittig war, ob die Errichtung einer Kapelle durch den Betreiber eines Pflegeheims aus betrieblichen oder privaten Motiven erfolgte. Das BFG vertrat die Auffassung, dass sie objektiv zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sei. Daher waren die Aufwendungen für die Kapelle abzugsfähig und der Vorsteuerabzug in Bezug auf die Errichtungskosten zulässig.