Bei den Berufsgruppenpauschalen mittels Verordnung sieht der (zwischenzeitig novellierte) § 4 in der Stammfassung BGBl II 2001/382 vor, dass nach § 26 EStG steuerfreie Kostenersätze die jeweiligen Pauschbeträge grundsätzlich kürzen. Mit der Argumentation der Kostentragung durch den Dienstgeber kann einzig das Vertreterpauschale nicht verweigert werden. Dies ergibt sich ebenso bereits aus der genannten Bestimmung. Die ausdrückliche Ausnahme für Vertreter führt jedoch de facto zu einer Doppelbegünstigung dieser Berufsgruppe. Einerseits sind Vergütungen nach § 26 EStG an Vertreter (zB Fahrtkosten) steuerfrei, andererseits steht das Werbungskostenpauschale in unvermindertem Ausmaß steuermindernd zu.