Neu für private Grundstücksveräußerungen ab 1. 4. 2012 ist der 2. Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung von der ImmoESt. Dazu muss der Hauptwohnsitz nicht seit der Anschaffung (und bis zur Veräußerung), aber innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung für mindestens 5 Jahre durchgehend vorgelegen haben. Zu den Voraussetzungen dieses mit dem 1. StabG 2012 eingeführten Befreiungstatbestands hat der VwGH bereits klargestellt, dass der Begriff der "Eigentumswohnung" auf das Wohnungseigentumsgesetz 2002 zu beziehen ist (VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0002). Im vorliegenden Fall eines von einer gemeinnützigen Bauvereinigung angewandten Mietkauf-Modells stellte sich nun die "diffizile" Auslegungsfrage, nach der Erfüllung der auf die Nutzungsdauer bezogenen Voraussetzung der Befreiungsbestimmung.