UStG: § 6 Abs 1 Z 19
VwGH 13. 9. 2017, Ro 2017/13/0015
Nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG idF vor dem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, waren "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt" von der Umsatzsteuer befreit. Eine Anpassung an die 6. EG-RL, 77/388/EWG , bzw die MwStSystRL, 2006/112/EG , erfolgte erst mit dem insoweit am 15. 12. 2012 in Kraft getretenen AbgÄG 2012. Seither sind nur mehr "die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt [...] durchgeführt werden" (unecht) umsatzsteuerfrei.