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Schönheitschirurgie, Steuerbefreiung (bis 2012)

JudikaturDr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGHÖStZ 2018/227ÖStZ 2018, 141 Heft 5 v. 11.4.2018

UStG: § 6 Abs 1 Z 19

VwGH 13. 9. 2017, Ro 2017/13/0015

Nach § 6 Abs 1 Z 19 UStG idF vor dem AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, waren "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt" von der Umsatzsteuer befreit. Eine Anpassung an die 6. EG-RL, 77/388/EWG , bzw die MwStSystRL, 2006/112/EG , erfolgte erst mit dem insoweit am 15. 12. 2012 in Kraft getretenen AbgÄG 2012. Seither sind nur mehr "die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt [...] durchgeführt werden" (unecht) umsatzsteuerfrei.

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