Beiden Parteien des Verfahrens vor dem BFG stehe der Fristsetzungsantrag an den VwGH offen. Die Frage, ob die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu Unrecht unterblieben sei, lasse sich daher im Rahmen des Säumnisrechtsschutzes klären. Die Erlassung von Unzuständigkeitsbeschlüssen durch das BFG sei somit nicht zulässig.