Das BFG hat im Folgeerkenntnis, nach Zurückweisung des Falls durch das Erk VwGH 23. 11. 2016, Ro 2014/15/0031, zum Vorliegen einer Organschaft entschieden (RV/51002230/2016). Der Beitrag stellt das Erkenntnis kurz dar und unternimmt den Versuch, daraus Schlüsse für die Prüfung des Vorliegens der wirtschaftlichen Eingliederung in der Praxis abzuleiten.