In der Praxis sei die Beurteilung, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Bindungswirkung zwischen abgabenrechtlichen und (finanz)strafrechtlichen Feststellungen bestehe, oft nicht einfach. Einerseits sei fraglich, ob die Finanzstrafbehörden und Gerichte in einem Finanzstrafverfahren an abgabenbehördliche Feststellungen und Bescheide gebunden seien, andererseits stelle sich die Frage, ob es eine umgekehrte Bindungswirkung der strafgerichtlichen Entscheidungen in einem Abgabenverfahren gebe. Der Beitrag geht diesen Fragen nach.