Das BFG habe einem Stpfl, der nach dem Brand seines Betriebsgebäudes eine Versicherungsentschädigung erhalten hatte, die Anwendung des besonderen Steuersatzes für betriebliche Gewinne aus Grundstücksveräußerungen verwehrt. Die Autoren unterziehen das Erkenntnis einer kritischen Würdigung.