EStG 1988: § 22 Z 2, § 24 Abs 2, § 37 Abs 1 und 5
VwGH 19. 4. 2018, Ro 2016/15/0017
Beendet ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG seine Geschäftsführertätigkeit (Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs 3 EStG), hat dies eine Übergangsgewinn- (von § 4 Abs 3 auf § 4 Abs 1 EStG) und eine Aufgabegewinnermittlung iSd § 24 Abs 2 EStG zur Folge. Eine in Anspruch genommene Pensionsabfindung der bei Erreichen des 60. Lebensjahres zugesagten Firmen-Alterspension (in Höhe des Barwerts der Pensionsverpflichtung) ist Teil des Übergangsgewinns. Veräußerungs- und Übergangsgewinne sind nach Maßgabe des § 37 Abs 5 EStG außerordentlichen Einkünfte, für die sich nach § 37 Abs 1 EStG der Steuersatz auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsatzes ermäßigt.