FLAG: § 2 Abs 2
VwGH 1. 3. 2018, Ra 2015/16/0058
Ist davon auszugehen, dass ein volljähriges Kind iSd § 2 Abs 1 FLAG nicht mehr dem Haushalt der (geschiedenen) Mutter angehört (sodass dieser nicht bereits deshalb wegen Haushaltszugehörigkeit nach § 2 Abs 2 erster Satz FLAG der Familienbeihilfenanspruch zusteht), sind zur Prüfung der Frage der überwiegenden Tragung der Unterhaltskosten durch eines der beiden Elternteile iS des § 2 Abs 2 zweiter Satz FLAG idR zunächst - zumindest schätzungsweise - die gesamten Unterhaltskosten für das Kind zu ermitteln (vgl zB VwGH 23. 2. 2010, 2009/15/0205).