Wenn keine Diensterfindungsvergütung iSd PatG vorliege, stelle sich die Frage nicht, ob § 67 EStG zwingend anzuwenden sei oder ein Wahlrecht hinsichtlich § 38 EStG bestehe. Eine als Diensterfindungsvergütung deklarierte generelle Umsatzbeteiligung, die für alle Produkte, die jünger als 36 Monate sind, ausbezahlt werde, stelle keine besondere Vergütung für konkrete Diensterfindungen dar. Sie sei daher nach § 33 Abs 1 EStG zum Tarif zu versteuern.