Das BFG und der VwGH hatten zu beurteilen, ob eine Ablösezahlung als Abgeltung für ein höchstpersönliches Wohngebrauchsrecht oder für ein grundsätzlich frei übertragbares Fruchtgenussrecht geleistet wurde. Für die steuerliche Behandlung bei der Ablöse von Wohnrechten sei stets nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vorzugehen und erst im Folgeschritt zu prüfen, ob die Ablösezahlung für ein bloßes Gebrauchsrecht oder ein Wirtschaftsgut geleistet werde.