Das BFG hatte zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit eines Schwimm-/Löschteichs auf dem Anwesen eines Sachverständigen für Pyrotechnik gegeben waren. Im Hinblick darauf, dass sich hinter gemischt veranlassten Aufwendungen vor allem eine Beweisproblematik verberge, müssten rechtzeitig glaubwürdige Beweismittel geschaffen werden, um einen ungerechtfertigten Vorhalt einer typischen privaten Nutzung entkräften zu können.