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Entgeltlicher Verzicht auf ein Wohnungsgebrauchsrecht ist steuerpflichtig nach § 29 Z 3 EStG (Leyrer/Resenig, BFGjournal 9/2018, S. 334)

Artikelrundschau September 2018 - Teil 2Einkommensteuer (allgemein)MMag. Maria Gold-Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2018/845ÖStZ 2018, 671 Heft 22 v. 4.12.2018

Das BFG und der VwGH hatten zu beurteilen, ob eine Ablösezahlung als Abgeltung für ein höchstpersönliches Wohngebrauchsrecht oder für ein grundsätzlich frei übertragbares Fruchtgenussrecht geleistet wurde. Für die steuerliche Behandlung bei der Ablöse von Wohnrechten sei stets nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vorzugehen und erst im Folgeschritt zu prüfen, ob die Ablösezahlung für ein bloßes Gebrauchsrecht oder ein Wirtschaftsgut geleistet werde.

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