Die am 30. 10. 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung dient der Auslegung von Art 18 Abs 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden (siehe schon EAS 1674 vom 29. 6. 2000, ÖStZ 2000/968). Sie ist in der folgenden Fassung auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden: