UStG 1994: Art 25 (Art 3 Abs 8)
VwGH 29. 5. 2018, Ra 2015/15/0017
Art 25 Abs 1 UStG, der als Voraussetzung für ein sog Dreiecksgeschäft verlangt, dass drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, ist auch dann erfüllt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der "mittlere Unternehmer" (der Erwerber) zwar seinen Sitz im selben Mitgliedstaat wie der erste Unternehmer (hier Deutschland) hat und auch dort für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, er aber die UID-Nr eines anderen Staats (hier jene Österreichs) verwendet.