EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1
VwGH 27. 6. 2018, Ra 2016/15/0072
Der materielle Mittelpunkt einer schriftstellerischen Tätigkeit liegt nach der Rechtsprechung des VwGH nach der Verkehrsauffassung im Arbeitszimmer (vgl zB VwGH 28. 5. 2009, 2006/15/0299). Dazu iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG geltend gemachten Aufwendungen (AfA- und Betriebskostenanteil) für ein häusliches Arbeitszimmer kann nicht allein mit Ausführungen des BFG zur Pflicht des StPfl, Betriebsausgaben nachzuweisen (§ 138 BAO), die Anerkennung versagt werden (die Annahme des BFG, für einen - nahezu ausschließlich - betrieblich genutzten Raum seien keinerlei Aufwendungen angefallen, kann nicht ohne weiters mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang gebracht werden). Einen wesentlichen Begründungsmangel bildet es auch, die Betriebsvermögenseigenschaft eines (neben einem Zweitrad für private Zwecke genutzten) Fahrrads - ohne Auseinandersetzung mit der behaupteten Verwendung zur Zurücklegung betrieblicher Fahrten (zur Post, zum Bahnhof oder zum Büromaterialeinkauf) - nur deshalb zu verneinen, weil (unter Hinweis auf VwGH 24. 6. 1999, 94/15/0196) "ein Mountainbike kein Arbeitsmittel sei, sondern typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung diene".