Von der Rechtfertigung des Finanzmonopols nach Art 106 Abs 2 AEUV in Bezug auf das Glücksspielwesen höre man in letzter Zeit nur mehr wenig. Der Beitrag geht der Frage nach, ob sich eine Erinnerung an die Ausnahmeregelung lohnt oder ob es sich zu Recht um totes Recht handelt.