Nach der Übergangsbestimmung zur Verschärfung der Selbstanzeige durch die FinStrG-Novelle 2014 mit 1. 10. 2014, siehe ÖStZ 2014/446, ist für nach Inkraftreten der Gesetzesänderung erstattete Selbstanzeigen die strengere Voraussetzung für deren strafbefreiende Wirkung auch im Falle von bereits vor der Kundmachung des BGBl I 2014/65 am 11. 8. 2014 begangene Finanzvergehen anzuwenden. Über eine Entscheidungsbeschwerde gegen BFG 24. 5. 2018, RV/7102977/2017, hat der VfGH nun aber ausgesprochen, dass für die verfassungsrechtliche Beurteilung (Rückwirkungsverbot, Günstigkeitsvergleich) des § 265 Abs 1w FinStrG aufgrund der Rechtsnatur des Strafaufhebungsgrunds der Zeitpunkt der Selbstanzeige und nicht der Tat maßgeblich, und somit das für die Straffreiheit durch Selbstanzeige erst aus Anlass der Bekanntgabe einer behördlichen Überprüfung zusätzliche Erfordernis der Entrichtung eines Abgabenerhöhungsbetrags nicht als rückwirkend eingeführt anzusehen ist. In einem obiter dictum bescheinigt der VfGH darüber hinaus auch dem novellierten § 29 FinStrG die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit: