Aufgrund des Qualifikationskonflikts über die abkommensrechtliche Einordnung deutscher Genussscheine wurde von der Schiedsklausel iSd Art 25 Abs 5 DBA Deutschland erstmals Gebrauch gemacht. Durch diese werde dem EuGH bei Abkommensstreitigkeiten die Rolle des Schiedsrichters zugewiesen. Bei dem nunmehr vorliegenden Urteil des EuGH handle es sich um den ersten Fall überhaupt, in welchem dieser in einer DBA-Streitigkeit als Schiedsrichter auftrete.