Der urkundenmäßige Abschluss von Bestandverträgen löst eine Abgabenpflicht aus, wovon Wohnraummieten jedoch befreit sind. Insofern treffe die Steuer nahezu ausschließlich Unternehmer, die Bestandverhältnisse aus betrieblichen Gründen eingehen. Deren selektive Mehrbelastung sei vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers jedoch nicht gedeckt, sodass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vorliege.