Mit dem JStG 2018 wurde die Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG novelliert. Es werde gesetzlich klargestellt, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung nach einer verwirklichten Anteilsvereinigung nicht möglich sei. Allerdings würden neue Fragen bezogen auf die unmittelbare Anteilsvereinigung aufgeworfen. Der Autor analysiert, unter welchen Voraussetzungen Grundstücke in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind.