Der EuGH habe einen vom Finanzamt als verunglücktes Dreiecksgeschäft bezeichneten Sachverhalt entschieden. Wie bereits aus seiner Judikatur zu den Steuerbefreiungen und dem Vorsteuerabzug sehe der EuGH auch bei der Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte keinen Grund zur Versagung bei Nichterfüllung der formellen Anforderungen, wenn keine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung vorliegt und der sichere Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden, dadurch nicht verhindert werde.