Bei internationalen Steuerfällen könne die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als Sportler bzw eine damit iZ stehende Vortragstätigkeit als künstlerisch bzw unterhaltend zu qualifizieren ist, von Relevanz sein. Der VwGH habe beide Beurteilungen bei einem Extremsportler bzw diesbezüglichen Vorträgen verneint und damit Ö grundsätzlich uneingeschränktes Besteuerungsrecht bejaht.