Gem § 202 Abs 1 Z 2 AktG sei ein vom Vorstand mit Billigung des Aufsichtsrates festgestellter Jahresabschluss dann nichtig, wenn dieser durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz dienten. Eine zentrale gesellschaftsrechtliche Gläubigerschutzbestimmung stelle das Verbot der Einlagenrückgewähr dar. Nach der bisher herrschenden Ansicht in der Literatur führe nicht jede noch so geringe Verletzung des Verbotes automatisch zu einer Nichtigkeit des Jahresabschlusses, sondern bloß wesentliche Verstöße solle diese Konsequenz zur Folge haben. Diese Ansicht werde jüngst in Zweifel gezogen. Aus diesem Grund setzt sich der Beitrag intensiv mit der Bestimmung des § 202 Abs 1 Z 2 AktG auseinander und kommt dabei zu dem Schluss, dass eine Verletzung des § 202 AktG nur bei wesentlicher verbotener Einlagenrückgewähr gegeben ist.