Betriebliche Gründe könnten dazu führen, dass ein an sich vermögensmäßig für die Gesellschaft nachteiliges Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter nicht zu verdeckter Einlagenrückgewähr führe, sogenannte "betriebliche Rechtfertigung". Umstritten sei, ob auch ein wertmäßig äquivalentes Geschäft mit dem Gesellschafter gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung verstoßen kann, wenn das Geschäft an sich nicht betrieblich begründet sei.