(Geld-)Strafen seien nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von mit dem Strafverfahren zusammenhängenden Verteidigungskosten sei allerdings weder im EStG noch im KStG als nicht abzugsfähig geregelt. Der VwGH hat nun entschieden, dass Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig seien, wenn die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb steht. Diese Entscheidung wird im Beitrag dargestellt und analysiert.