Das BFG hat sich mit der Betriebsvermögenszugehörigkeit von Risikokapital bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG (buchführende Land- und Forstwirtschaft) auseinandergesetzt. Das BFG hat die Behandlung als gewillkürtes Betriebsvermögen deshalb versagt, weil derartige Geschäfte bei Landwirten branchenuntypisch seien und die Aufnahme in die Bücher erst nachträglich erfolgte.