Auch in der Vollziehung der Neuregelung für die Zurverfügungstellung einer einfachen arbeitsplatznahen Unterkunft durch den Arbeitgeber insb im saisonalen Fremdenverkehr, ÖStZ 2012/930, ist es offenbar zu Abgrenzungsfragen gekommen. So hat etwa das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 31. 10. 2017, LVwG-2017/20/0725-4, bei regelmäßigen Arbeitszeiten (Dienstplan entsprach im entschiedenen Fall annähernd den Öffnungszeiten des Restaurants) ein ausschließliches Arbeitgeberinteresse verneint und eine Versteuerung des Vorteils aus dem Dienstverhältnis entsprechend § 5 Abs 1 KommStG iVm § 15 Abs 2 EStG und § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung vorgenommen: