Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz seien bei größeren Entfernungen mit dem Pendlerpauschale abgegolten. Je nach Wahl des Verkehrsmittels würden mit dem Pendlerpauschale die Kosten abgedeckt, übertroffen oder nicht einmal ansatzweise erreicht. Fraglich sei, ob in jenen Fällen, in denen der Ansatz des Pendlerpauschales zu fiktiven Werbungskosten führe, die Höhe des Pendlerpauschales nicht mit dem gesetzlichen Pauschalbetrag, sondern mit den tatsächlichen Kosten zu begrenzen sei.