Die ursprünglich im Salzburger Steuerdialog 2014 vertretene Rechtsansicht, wonach für die Nutzung des Firmen-Kfz durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die gesamten Kfz-Kosten als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten angesetzt werden können, führe zu einem überschießenden und unsachgemäßen Ergebnis. Daher könne nur der auf die Privatnutzung entfallende Anteil der Kfz-Kosten den Lohnnebenkosten unterworfen werden.