Der Einbau einer neuen, modernen, zeitgemäßen Küche (höhere Arbeitsfläche, höheres Backrohr und höherer Kühlschrank) stellte auch bei erheblicher Bewegungseinschränkung keine außergewöhnliche Belastung dar, sondern sei allgemein komforterhöhend und als bloße Vermögensumschichtung, nicht als außergewöhnliche Belastung gem § 34 EStG berücksichtigungsbar.